Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR VERBRAUCHER – B2C

Gültig ab 18.08.2026

IDENTIFIZIERUNG DES VERKÄUFERS

VAN DIJCK – BELGIUM STONE COMPANY SA
Rue des Alouettes 171
4041 Milmort (Herstal), Belgien
Unternehmens- und MwSt.-Nummer: BE 0453.891.506
Telefon: +32 (0)4 278 73 25
E-Mail: info@van-dijck.be
Website: www.van-dijck.be

Nachfolgend als „Verkäufer“ bezeichnet.

Die bloße mündliche oder schriftliche Aufgabe einer Bestellung gilt als Zustimmung des Kunden zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, sofern sie dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt wurden und er die Möglichkeit hatte, sie zu lesen und anzunehmen.

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Verkäufe an Verbraucher, das heißt an natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, im Sinne von Artikel I.1, 2°, des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

1. ANGEBOTE, BESTELLUNGEN UND ANZAHLUNGEN

Sofern nichts anderes angegeben ist, bleiben Angebote und Kostenvoranschläge während der darin genannten Frist gültig.

Eine Bestellung wird verbindlich, sobald sie vom Verkäufer angenommen wurde und, falls eine Anzahlung verlangt wird, sobald diese geleistet wurde, unbeschadet eines etwaigen gesetzlichen Widerrufsrechts.

Bei Aufgabe der Bestellung gezahlte Beträge gelten als Anzahlungen und nicht lediglich als Reugeld. Außer wenn ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht besteht, berechtigt die Zahlung einer Anzahlung den Verbraucher nicht dazu, die Bestellung einseitig zu stornieren.

Nach Zahlung einer Anzahlung wird ein Bestellschein oder ein gleichwertiges Dokument erstellt. Dieses enthält insbesondere:

  • die Identität des Verkäufers und des Verbrauchers;
  • eine Beschreibung der bestellten Waren und Dienstleistungen;
  • die Mengen;
  • den Gesamtpreis einschließlich Mehrwertsteuer;
  • den genauen Betrag der Anzahlung;
  • den noch zu zahlenden Restbetrag;
  • das Lieferdatum oder den Lieferzeitraum;
  • gegebenenfalls den Hinweis, ob dieses Datum wesentlich ist;
  • die Unterschrift oder Annahme des Verkäufers.

Jede vom Verbraucher nach der Auftragsbestätigung verlangte Änderung bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Eine solche Änderung kann zu einer Anpassung des Preises und der Lieferfrist führen.

2. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die für Verbraucher bestimmten Preise werden in Euro angegeben und enthalten die Mehrwertsteuer.

Kosten für Transport, Lieferung, Entladung, Verpackung in Big Bags, Sortierung, dringende Vorbereitung, besondere Behandlung oder Fertigung werden gesondert ausgewiesen, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.

Hängen die Lieferkosten von Menge, Gewicht, Postleitzahl, Fahrzeugtyp, Entladeart oder Zugänglichkeit des Lieferortes ab, werden sie vor Vertragsschluss in einem Angebot berechnet.

Die akzeptierten Zahlungsmethoden werden vor Beginn des Bestellvorgangs mitgeteilt und im Angebot, Bestellschein oder in der Auftragsbestätigung angegeben.

Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, sind Rechnungen sofort und spätestens bei Lieferung oder Abholung der Waren zahlbar.

Der vereinbarte Preis darf nach Vertragsschluss nicht ohne Zustimmung des Verbrauchers geändert werden, außer wenn der Verbraucher eine Änderung der Bestellung verlangt oder in anderen gesetzlich zulässigen Fällen.

Ein offensichtlicher Schreibfehler bei Preis, Menge oder Beschreibung bindet den Verkäufer nur insoweit nicht, wie dies gesetzlich zulässig ist. Der Verbraucher wird unverzüglich informiert und kann die korrigierte Bestellung bestätigen oder sie kostenfrei stornieren.

3. ZAHLUNGSVERZUG

Bleibt eine Rechnung bei Fälligkeit unbezahlt, sendet der Verkäufer dem Verbraucher eine erste kostenlose Mahnung.

Diese Mahnung enthält insbesondere:

  • den ausstehenden Betrag;
  • eine Beschreibung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen;
  • das Fälligkeitsdatum der Forderung;
  • Name, Anschrift und Unternehmensnummer des Verkäufers;
  • die Frist, nach deren Ablauf Zinsen oder eine Entschädigung anfallen;
  • den Zinssatz und die Berechnungsmethode der pauschalen Entschädigung.

Vor Ablauf einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen dürfen weder Zinsen noch Entschädigungen verlangt werden.

Diese Frist beginnt am dritten Werktag nach Versendung der Mahnung per Post oder am Kalendertag nach der elektronischen Versendung der Mahnung.

Nach Ablauf dieser Frist erhöht sich der ausstehende Betrag automatisch und innerhalb der nach Artikel XIX.2 bis XIX.4 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches zulässigen Grenzen:

  1. um Verzugszinsen, die auf den ausstehenden Betrag im Verhältnis zur Anzahl der Verzugstage zum Höchstsatz gemäß Artikel XIX.4, 1°, des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches berechnet werden, das heißt zum Referenzzinssatz nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, erhöht um acht Prozentpunkte. Der insgesamt anwendbare Zinssatz wird halbjährlich aktualisiert und auf der offiziellen deutschsprachigen Seite der Generalverwaltung Schatzamt des FÖD Finanzen veröffentlicht;
  2. um eine einmalige pauschale Entschädigung von:
  • 20 EUR, wenn der ausstehende Betrag höchstens 150 EUR beträgt;
  • 30 EUR zuzüglich 10 % des Betrags zwischen 150,01 EUR und 500 EUR, wenn der ausstehende Betrag zwischen 150,01 EUR und 500 EUR liegt;
  • 65 EUR zuzüglich 5 % des Betrags über 500 EUR, bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 2.000 EUR, wenn der ausstehende Betrag 500 EUR übersteigt.

Erfüllt der Verkäufer die gesetzliche Definition eines KMU, kann er bestimmen, dass die Zinsen ab dem Kalendertag nach Versendung der Mahnung laufen; verlangt werden dürfen sie jedoch erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von vierzehn Tagen. In allen anderen Fällen beginnen die Zinsen nach Ablauf dieser Frist zu laufen, gemäß Artikel XIX.2 § 4 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

Im Zusammenhang mit der gütlichen Beitreibung dürfen vom Verbraucher keine anderen Beträge verlangt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Der Verbraucher kann eine gleichwertige Entschädigung verlangen, wenn der Verkäufer es aus eigenem Verschulden versäumt, einen endgültig geschuldeten Betrag nach Inverzugsetzung und Ablauf einer gleichwertigen Frist zurückzuzahlen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte des Verbrauchers. Diese Gegenseitigkeit ist gemäß Artikel VI.83, 17°, des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen.

4. EIGENTUMSVORBEHALT

Die verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Preises Eigentum des Verkäufers, unabhängig davon, wo sie sich befinden.

Bis zur vollständigen Zahlung muss der Verbraucher die Waren sorgfältig aufbewahren und darf sie weder weiterverkaufen, übertragen oder verpfänden noch zulassen, dass ein Dritter Rechte daran erwirbt.

Bei Nichtzahlung kann der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend machen und die Rückgabe der Waren nach den gesetzlich vorgesehenen Verfahren verlangen.

Der Eigentumsvorbehalt ändert nicht den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, der sich nach Artikel 7 dieser Bedingungen bestimmt.

5. LIEFERFRISTEN

Das im Angebot, Bestellschein oder in der Auftragsbestätigung bestätigte Lieferdatum beziehungsweise der bestätigte Lieferzeitraum ist für die Parteien verbindlich.

Wurde kein Lieferdatum oder Lieferzeitraum vereinbart, liefert der Verkäufer die Waren unverzüglich und spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Vertragsschluss gemäß Artikel VI.43 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

Wird die vereinbarte Frist überschritten, fordert der Verbraucher den Verkäufer auf, innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist zu liefern.

Liefert der Verkäufer nicht innerhalb dieser Nachfrist, kann der Verbraucher den Vertrag beenden und die Rückzahlung der geleisteten Beträge nach Maßgabe des Gesetzes verlangen.

Der Verbraucher kann den Vertrag ohne Einräumung einer Nachfrist beenden, wenn:

  • der Verkäufer die Lieferung verweigert;
  • die Einhaltung des Lieferdatums eine wesentliche Vertragsbedingung darstellt;
  • der Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich erklärt hat, dass die Lieferung vor einem bestimmten Datum erfolgen muss, und der Verkäufer diese Anforderung angenommen hat.

Ein vom Verbraucher gewünschtes Datum stellt nur dann eine wesentliche Bedingung dar, wenn dies ausdrücklich auf dem Bestellschein angegeben ist.

Eine durch einen Lieferanten verursachte Verzögerung stellt nur dann höhere Gewalt dar, wenn ihre Ursache unvorhersehbar war, außerhalb der angemessenen Kontrolle des Verkäufers lag und trotz angemessener Maßnahmen nicht vermieden werden konnte.

Der Verkäufer informiert den Verbraucher so bald wie möglich über jedes Ereignis höherer Gewalt und dessen voraussichtliche Auswirkungen auf die Lieferung.

6. ART UND ORT DER LIEFERUNG

Die Liefermodalitäten, der Ort, der Fahrzeugtyp, die Entladeart und die entsprechenden Kosten werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an der Grenze zur öffentlichen Straße, an einem rechtlich zugänglichen, stabilen Ort mit ausreichender Tragfähigkeit für das eingesetzte Fahrzeug.

Der Verbraucher muss:

  • eine genaue Anschrift und korrekte Zufahrtsanweisungen angeben;
  • alle Beschränkungen hinsichtlich Höhe, Breite, Länge, Gewicht oder Verkehr melden;
  • gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen einholen;
  • Leitungen, Kabel, Tanks, Gruben, Kanalisationen und andere unterirdische Einrichtungen melden;
  • sicherstellen, dass Zufahrtswege und Boden das Fahrzeug und die Entladearbeiten tragen können;
  • bei der Lieferung anwesend oder wirksam vertreten sein.

Erfolgt die Lieferung nicht auf der öffentlichen Straße und bittet der Verbraucher den Fahrer, ein Privatgrundstück zu befahren, bestätigt er, dass Boden und Zufahrtswege geeignet sind.

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden an Pflasterungen, Leitungen, Anlagen, Gebäuden, Boden oder anderem Eigentum, wenn diese ausschließlich auf eine ungeeignete Zufahrt, unzureichende Tragfähigkeit, ein Hindernis oder eine nicht gemeldete Anlage zurückzuführen sind.

Der Verbraucher haftet für Schäden an der Ausrüstung des Verkäufers oder des Beförderers, wenn diese auf ungeeigneten Boden, unrichtige Angaben oder Anweisungen des Verbrauchers zurückzuführen sind.

Diese Bestimmungen befreien den Verkäufer oder den Beförderer nicht von der Haftung für eigenes Verschulden.

Kann die Lieferung wegen Abwesenheit des Verbrauchers, unmöglicher Zufahrt oder unrichtiger Angaben nicht erfolgen, können angemessene Warte-, Rückfahrt- oder erneute Lieferkosten berechnet werden, sofern diese dem Verbraucher mitgeteilt wurden.

7. ABHOLUNG UND VERLADUNG DURCH DEN KUNDEN

Holt der Kunde die Waren selbst am Betriebssitz des Verkäufers ab, erfolgt die Verladung grundsätzlich durch den Verkäufer unter Verwendung geeigneter Lade- und Hebemittel, soweit dies technisch möglich ist und unter Einhaltung der vom Verkäufer festgelegten Sicherheitsbedingungen.

Verlangt der Kunde ausdrücklich, die Waren ganz oder teilweise selbst zu verladen oder zu handhaben, insbesondere von Hand in sein Fahrzeug, seinen Kofferraum oder seinen Anhänger, führt er diese Arbeiten in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko aus.

Der Verkäufer kann es ablehnen, Waren von Hand unmittelbar in das Fahrzeug, den Kofferraum oder einen anderen Bereich des Fahrzeugs des Kunden zu laden, insbesondere um Schäden am Fahrzeug oder an den Waren zu vermeiden. Entscheidet sich der Kunde dennoch dafür, diese Arbeiten selbst auszuführen, haftet er für Schäden, die durch seine eigene Handhabung am Fahrzeug, am Anhänger, an den Waren oder an sonstigen Gegenständen entstehen.

Erfolgt die manuelle Verladung in einem Bereich, in dem das Tragen persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben ist, insbesondere von Sicherheitsschuhen, ist der Kunde verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Verkäufer kann dem Kunden untersagen, die Waren selbst zu verladen oder den betreffenden Bereich zu betreten, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der Kunde ist verpflichtet, jederzeit die Anweisungen des Personals des Verkäufers sowie die auf dem Betriebsgelände geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

Diese Bestimmung bezweckt nicht, die Haftung des Verkäufers auszuschließen oder zu beschränken, wenn der Schaden auf einem dem Verkäufer, seinem Personal oder seinen Betriebsmitteln zurechenbaren Fehler, Verhalten oder Unterlassen beruht, soweit eine solche Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

8. TRANSPORT UND GEFAHRÜBERGANG

Wird der Transport vom Verkäufer organisiert oder von einem von ihm vorgeschlagenen Beförderer durchgeführt, verbleibt die Gefahr bei dem Verkäufer, bis der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Waren körperlich in Besitz nimmt, gemäß Artikel VI.44 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

Wählt der Verbraucher einen Beförderer, der nicht vom Verkäufer vorgeschlagen wurde, geht die Gefahr auf den Verbraucher über, sobald die Waren diesem Beförderer übergeben werden.

Der Verbraucher wird gebeten, den sichtbaren Zustand und die Mengen bei Lieferung zu prüfen und jede Abweichung auf dem Lieferdokument zu vermerken. Das Fehlen eines Vorbehalts nimmt dem Verbraucher seine gesetzlichen Rechte nicht.

9. MENGEN, MASSE UND ERGIEBIGKEIT

Der Verbraucher ist für die Richtigkeit der Pläne, Abmessungen, Flächen, Mengen und sonstigen Angaben verantwortlich, die er dem Verkäufer zur Verfügung stellt.

Werden Mengen anhand von Angaben berechnet, die der Verbraucher oder sein Bauunternehmer, Architekt, Verleger oder sonstiger Vertreter bereitgestellt hat, haftet der Verkäufer nicht für Fehl- oder Mehrmengen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.

Geschätzte Flächen für Pflastersteine, die nach Gewicht, lose, in Big Bags oder als Partie verkauft werden, sind unverbindlich. Die tatsächliche Ergiebigkeit hängt insbesondere ab von:

  • den Abmessungen und Abweichungen der Pflastersteine;
  • der bei der Verlegung vorgenommenen Sortierung;
  • der Fugenbreite;
  • dem Verlegemuster und der Verlegemethode;
  • Schnittverlusten, Verschnitt und Bruch;
  • dem Zustand der wiederverwendeten Materialien.

Der Verbraucher muss die zusätzlichen Mengen für Fugen, Zuschnitte, Sortierung, Verschnitt, angemessenen Bruch und spätere Reparaturen berücksichtigen.

Der Verkäufer kann nicht garantieren, dass eine Nachbestellung aus derselben Partie stammt oder genau dieselben Abmessungen, Farbtöne, Patinas oder Merkmale wie die ursprüngliche Bestellung aufweist.

10. NATURSTEIN

Naturstein ist ein Material, das von Natur aus Abweichungen in Farbe, Farbton, Aderung, Körnung, Struktur, Porosität, Kristallisation, Fossilanteil, Oxidation, Textur und Oberflächenbild aufweist.

Fotos, Muster, digitale Visualisierungen, Ausstellungsstücke und präsentierte Waren vermitteln einen allgemeinen Eindruck des Produkts. Aufgrund der naturgegebenen Abweichungen bei Naturstein und wiederverwendeten Materialien stellen sie keine Zusicherung dar, dass Farbtöne, Aderungen, Patinas, Texturen und andere natürlich veränderliche Merkmale in der gesamten Bestellung identisch wiedergegeben werden. Dieser Vorbehalt nimmt diesen Elementen jedoch nicht jede vertragliche Wirkung: Die gelieferten Waren müssen weiterhin der vereinbarten Beschreibung entsprechen und gegebenenfalls die Qualität und Beschreibung des dem Verbraucher bereitgestellten Musters oder Modells aufweisen, gemäß Artikel 1649ter §§ 2 und 3 des ehemaligen belgischen Zivilgesetzbuches.

Natürliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern die Produkte ihrer Beschreibung, den angegebenen Toleranzen, der üblichen fachlichen Praxis und der vereinbarten Verwendung entsprechen.

Abmessungen, Dicken, Farbtöne und Oberflächen können den dem betreffenden Material und Fertigungsverfahren eigenen Toleranzen unterliegen.

Der Verbraucher muss den Verkäufer über die beabsichtigte Verwendung und die besonderen Anforderungen des Projekts informieren. Eine kaufmännische Beratung ersetzt weder eine technische Untersuchung noch die Mitwirkung eines qualifizierten Architekten, Bauunternehmers oder Verlegers.

11. PFLASTERSTEINE UND WIEDERVERWENDETE MATERIALIEN

Pflastersteine und wiederverwendete Materialien sind gebrauchte Waren, die bereits zuvor verwendet wurden.

Sie weisen naturgemäß Unterschiede in Abmessungen, Formen, Farben, Abnutzung, Patina, Textur, Kanten, Verlegespuren, Mörtelresten, Verschmutzungen und anderen alters- oder nutzungsbedingten Spuren auf.

Diese Merkmale stellen keinen Mangel dar, sofern sie vor der Bestellung klar angegeben wurden und der vereinbarten Kategorie, Sortierung, dem allgemeinen Muster, der Partie oder der Beschreibung entsprechen.

Wird eine Warensammlung als vollständige und unteilbare Partie angeboten und verkauft, bildet die Partie eine einzige Verkaufseinheit. Die Rückgabe nur eines Teils der Partie kann nicht verlangt werden, es sei denn, der Verkäufer stimmt ausdrücklich zu oder ein besonderes gesetzliches Recht sieht dies vor.

Für Waren, die eindeutig als gebraucht oder wiederverwendet verkauft werden, können Verkäufer und Verbraucher vereinbaren, die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Lieferung auf ein Jahr zu verkürzen. Diese Verkürzung gilt nur, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss klar und eindeutig darüber informiert wurde und sie im Angebot, Bestellschein oder einem gleichwertigen Dokument ausdrücklich angenommen hat. Der Verkäufer trägt die Beweislast für diese Information und Annahme. Andernfalls gilt die gesetzliche Zweijahresfrist gemäß Artikel 1649quater § 1 des ehemaligen belgischen Zivilgesetzbuches und den offiziellen Erläuterungen des FÖD Wirtschaft.

12. REKLAMATIONEN UND GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG

Reklamationen hinsichtlich Mengen, eines falschen Produkts oder eines sichtbaren Mangels müssen dem Verkäufer so bald wie möglich nach der Lieferung, vorzugsweise innerhalb von acht Tagen, gemeldet werden, damit sie zeitnah geprüft werden können.

Diese Frist von acht Tagen ist eine empfohlene Prüfungsfrist und schränkt die gesetzliche Gewährleistung des Verbrauchers nicht ein.

Für neue Waren gilt ab Lieferung eine gesetzliche Konformitätsgewährleistung von zwei Jahren gemäß Artikel 1649quater des ehemaligen belgischen Zivilgesetzbuches.

Der Verbraucher muss jede Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag melden, an dem er sie festgestellt hat. Die Meldung kann telefonisch, per E-Mail, per Post oder unmittelbar am Geschäftssitz des Verkäufers erfolgen.

Bei Vertragswidrigkeit stehen dem Verbraucher die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. Er kann unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, sofern der verlangte Rechtsbehelf nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist, gemäß Artikel 1649quinquies des ehemaligen belgischen Zivilgesetzbuches.

Sind Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, unverhältnismäßig oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich, kann der Verbraucher unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen eine angemessene Preisminderung oder die Beendigung des Vertrags verlangen.

Die Gewährleistung umfasst nicht:

  • ordnungsgemäß beschriebene natürliche Eigenschaften des Steins;
  • normale Eigenschaften wiederverwendeter Materialien;
  • Mängel, die dem Verbraucher bei Bestellung bekannt waren;
  • normalen Verschleiß;
  • nach der Lieferung durch unsachgemäße Lagerung, Handhabung, Bearbeitung, Verlegung, Behandlung, Reinigung oder Wartung verursachte Schäden;
  • Schäden aufgrund eines ungeeigneten Untergrunds, unzureichender Wasserableitung, unverträglicher Verlegeprodukte, Frost oder des Eingreifens eines Dritten, sofern diese Umstände nicht dem Verkäufer zuzurechnen sind.

Der Verbraucher und sein Verleger müssen die Waren vor Zuschnitt, Behandlung oder Verlegung prüfen. Wird ein sichtbarer Mangel festgestellt, dürfen die betroffenen Produkte nicht verwendet werden, bevor der Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung hatte.

Die bewusste Verlegung oder Verarbeitung von Waren trotz eines offensichtlichen Mangels kann bei der Bestimmung der Folgen des Mangels und des Schadensumfangs berücksichtigt werden, unbeschadet der zwingenden Rechte des Verbrauchers.

13. WIDERRUFSRECHT BEI FERNABSATZVERTRÄGEN UND AUSSERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN GESCHLOSSENEN VERTRÄGEN

13.1. Anwendungsbereich

Dieser Artikel gilt:

– für Fernabsatzverträge, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Verkäufers und des Verbrauchers abgeschlossen werden, insbesondere über die Website des Verkäufers, per E-Mail oder telefonisch;
– für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verkäufers und des Verbrauchers an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Verkäufers abgeschlossen werden, beispielsweise am Wohnsitz des Verbrauchers oder auf einer Baustelle.

Diese Begriffe sind in Artikel I.8, 15° und 31°, des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches definiert.

Dieser Artikel gilt nicht für Bestellungen, die endgültig in den Geschäftsräumen des Verkäufers abgeschlossen werden, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung oder eine ausdrückliche kommerzielle Verpflichtung des Verkäufers sieht etwas anderes vor.

Für Produkte, die nicht unter eine gesetzliche Ausnahme fallen, verfügt der Verbraucher über eine Frist von vierzehn Kalendertagen, um sein Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen auszuüben:

– bei Fernabsatzverträgen gemäß den Artikeln VI.47 bis VI.53 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches;
– bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß den Artikeln VI.67 bis VI.73 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

13.2. Beginn der Widerrufsfrist

Bei einem Kaufvertrag über Waren beginnt die Widerrufsfrist am Tag nach dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren physisch in Besitz genommen hat.

Werden mehrere Waren einer einzigen Bestellung getrennt geliefert, beginnt die Frist am Tag nach Erhalt der letzten Ware.

Wird eine Ware in mehreren Teilsendungen oder Teilen geliefert, beginnt die Frist am Tag nach Erhalt der letzten Teilsendung oder des letzten Teils.

Bei einem Dienstleistungsvertrag beginnt die Widerrufsfrist am Tag nach dem Vertragsabschluss.

Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag darf vor Ablauf einer Frist von sieben Werktagen, beginnend am Tag nach der Unterzeichnung des Vertrags, keine Anzahlung oder sonstige Zahlung vom Verbraucher verlangt oder angenommen werden, es sei denn, es gilt eine gesetzliche Ausnahme. Dies erfolgt gemäß Artikel VI.67 § 2 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

13.3. Ausübung des Widerrufsrechts

Der Verbraucher muss den Verkäufer vor Ablauf der vierzehntägigen Frist über seine Entscheidung zum Widerruf informieren. Dies kann erfolgen mittels:

– des diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügten Muster-Widerrufsformulars; oder
– einer anderen eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung, aus der die Entscheidung des Verbrauchers hervorgeht, den Vertrag zu widerrufen.

Die Mitteilung ist an folgende Adresse zu richten:

VAN DIJCK – BELGIUM STONE COMPANY SA
Rue des Alouettes 171
4041 Milmort (Herstal), Belgien
E-Mail: info@van-dijck.be

Die Verwendung des Muster-Widerrufsformulars ist nicht verpflichtend.

13.4. Rücksendung der Waren und Rücksendekosten

Sofern der Verkäufer nicht angeboten hat, die Waren selbst abzuholen, muss der Verbraucher die Waren spätestens vierzehn Tage nach Mitteilung seiner Entscheidung zum Widerruf an den Verkäufer zurücksenden oder übergeben.

Die Frist ist eingehalten, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der vierzehntägigen Frist absendet.

Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren trägt der Verbraucher, sofern er darüber klar und deutlich informiert wurde, bevor er vertraglich gebunden war:

– bei Fernabsatzverträgen gemäß Artikel VI.51 § 1 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches;
– bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß Artikel VI.71 § 1 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

Aufgrund ihres Gewichts und Volumens können Steine, Pflastersteine, Paletten und Big Bags in der Regel nicht mit einem gewöhnlichen Postdienst zurückgesandt werden.

Bei Fernabsatzverträgen müssen die Kosten der Rücksendung solcher Waren oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, eine angemessene Schätzung der maximalen Rücksendekosten dem Verbraucher mitgeteilt werden, bevor er vertraglich gebunden ist. Dies erfolgt gemäß Artikel VI.45 § 1 Nr. 9 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

Diese Information kann im Kostenvoranschlag, im kommerziellen Angebot oder im Bestellformular enthalten sein, sofern das betreffende Dokument dem Verbraucher übermittelt wird, bevor oder spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er vertraglich gebunden wird, und in jedem Fall vor der Zahlung einer Anzahlung.

Wird diese Information erst in einem Bestellformular erteilt, das ausgestellt wird, nachdem der Verbraucher bereits eine verbindliche Verpflichtung eingegangen ist oder eine Anzahlung geleistet hat, gilt sie als verspätet erteilt.

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Verbraucher ebenfalls vor Vertragsabschluss darüber informiert werden, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen hat. Dies erfolgt gemäß Artikel VI.64 § 1 Nr. 8 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

Wurde ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag abgeschlossen und wurden die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an den Wohnsitz des Verbrauchers geliefert, muss der Verkäufer die Waren jedoch auf eigene Kosten abholen, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit normalerweise nicht per Post zurückgesandt werden können. Dies erfolgt gemäß Artikel VI.71 § 1 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

Erklärt sich der Verkäufer bereit, den Rücktransport zu organisieren, können die tatsächlichen unmittelbaren Kosten dieses Transports oder die im Voraus angemessen geschätzten Kosten dem Verbraucher in Rechnung gestellt und mit dessen Zustimmung von der Rückerstattung abgezogen werden, sofern der Verbraucher darüber informiert wurde, bevor er vertraglich gebunden war.

Dieser Abzug ist nicht zulässig, wenn der Verkäufer gesetzlich verpflichtet ist, die Waren auf eigene Kosten abzuholen.

Im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts wird kein pauschaler Abzug von 50 % des Kaufpreises vorgenommen.

Wählt und organisiert der Verbraucher den Rücktransport selbst, trägt er die mit der Rücksendung verbundenen Risiken bis zum Eingang der Waren beim Verkäufer.

13.5. Rückerstattung

Der Verkäufer erstattet alle vom Verbraucher erhaltenen Zahlungen, einschließlich der ursprünglichen Lieferkosten in Höhe der Kosten der günstigsten vom Verkäufer angebotenen Standardlieferung, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Verkäufer über die Entscheidung des Verbrauchers zum Widerruf informiert wurde:

– bei Fernabsatzverträgen gemäß Artikel VI.50 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches;
– bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß Artikel VI.70 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

Hat der Verbraucher ausdrücklich eine Lieferart gewählt, die teurer ist als die günstigste vom Verkäufer angebotene Standardlieferung, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten zu erstatten.

Sofern der Verkäufer nicht angeboten hat, die Waren selbst abzuholen, kann er die Rückerstattung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher einen ausreichenden Nachweis über die Rücksendung der Waren erbracht hat, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Die Rückerstattung erfolgt mit demselben Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion verwendet hat, es sei denn, der Verbraucher hat ausdrücklich einem anderen Zahlungsmittel zugestimmt, durch das ihm keine zusätzlichen Kosten entstehen.

13.6. Wertminderung der Waren

Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren, wenn dieser Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der über das hinausgeht, was zur Feststellung ihrer Art, Eigenschaften und Funktionsweise erforderlich ist:

– bei Fernabsatzverträgen gemäß Artikel VI.51 § 2 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches;
– bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß Artikel VI.71 § 2 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

Insbesondere können folgende Handlungen zu einer erheblichen oder vollständigen Wertminderung der Waren führen:

– das Zuschneiden oder Sägen;
– das Verlegen oder Verkleben;
– das Verfugen;
– das Imprägnieren oder die Anwendung einer sonstigen Behandlung;
– das irreversible Vermischen mit anderen Materialien;
– die Beschädigung oder ungewöhnliche Verschmutzung;
– die Aufteilung einer unteilbaren Warenpartie;
– jede Verarbeitung oder Veränderung, durch die ein normaler Weiterverkauf der Waren verhindert wird.

14. MASSANFERTIGUNGEN UND PERSONALISIERTE WAREN

Gemäß Artikel VI.53 Nr. 3 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches besteht kein Widerrufsrecht für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig personalisiert werden.

Als Maßanfertigungen oder personalisierte Waren gelten insbesondere, sofern die verlangten Eigenschaften auf das Projekt des Verbrauchers zugeschnitten sind:

  • auf bestimmte Maße zugeschnittene Steine;
  • nach Plan, Maß oder Schablone angefertigte Schwellen, Stufen, Fensterbänke, Abdeckungen, Bordsteine, Platten oder andere Stücke;
  • Stücke mit besonderer Form, besonderem Profil, besonderer Oberflächenbearbeitung, Behandlung oder Gravur;
  • Maße oder Kombinationen, die nicht den normalerweise vom Verkäufer angebotenen Standardprodukten entsprechen;
  • Mischungen mit einer vom Verbraucher verlangten besonderen Zusammensetzung;
  • Waren, die nach besonderen Kriterien hinsichtlich Farbton, Abmessung, Kaliber, Herkunft, Patina, Form oder Qualität eigens sortiert wurden;
  • Bestellungen, die nach einer individuellen, nicht standardmäßigen Aufteilung vorbereitet werden und ohne weitere Sortierung, Auspacken oder erhebliche Verarbeitung vernünftigerweise weder wieder eingelagert noch weiterverkauft werden können.

Der Ausschluss des Widerrufsrechts gilt ab Vertragsschluss, sofern der Verbraucher vor der Bestellung klar über die Personalisierung des Produkts und das Fehlen eines Widerrufsrechts informiert wurde.

Dass Herstellung, Zuschnitt oder personalisierte Vorbereitung zum Zeitpunkt des gewünschten Widerrufs noch nicht begonnen haben, begründet kein Widerrufsrecht, wenn die Waren tatsächlich unter diese gesetzliche Ausnahme fallen.

Die bloße Auswahl eines Standardprodukts, die Reservierung einer Standardpartie oder die logistische Vorbereitung einer Standardbestellung genügt hingegen rechtlich nicht, um das Produkt zu einer personalisierten Ware zu machen.

15. VERPACKUNG IN BIG BAGS

Die Verpackung in Big Bags auf Wunsch des Verbrauchers stellt eine zusätzliche Handhabungs-, Verpackungs- und Vorbereitungsleistung dar. Ihr Preis wird im Angebot oder Bestellschein gesondert ausgewiesen.

Das bloße Verpacken von Standardpflastersteinen in Standard-Big-Bags schließt das für die Pflastersteine bestehende Widerrufsrecht nicht automatisch aus.

Die Verpackung in Big Bags kann jedoch Teil einer personalisierten Bestellung sein, für die kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Verbraucher insbesondere Folgendes verlangt:

  • eine besondere Sortierung vor dem Verpacken;
  • eine für sein Projekt spezifische Zusammensetzung oder Mischung;
  • eine genaue, nicht standardmäßige Aufteilung auf mehrere Big Bags;
  • ein individuelles Gewicht oder eine individuelle Menge je Big Bag;
  • eine besondere Auswahl nach Abmessungen, Farben, Formen, Kalibern, Patina oder Qualität;
  • jede andere Vorbereitung, durch die sich die Bestellung ohne Auspacken, weitere Sortierung oder erhebliche Verarbeitung nur schwer an einen anderen Kunden weiterverkaufen lässt.

In diesem Fall müssen die Personalisierung der Verpackung und der Verlust des Widerrufsrechts im Angebot oder Bestellschein ausdrücklich angegeben und angenommen werden.

Reicht die Verpackung in Big Bags nicht aus, um die Waren zu personalisieren, wird sie als gesonderte Dienstleistung behandelt.

Bei einem Fernabsatzvertrag kann der Verbraucher ausdrücklich verlangen, dass mit dieser Dienstleistung vor Ablauf der für Dienstleistungen geltenden Widerrufsfrist begonnen wird, gemäß Artikel VI.46 § 8 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

Wurde die Verpackungsleistung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vollständig erbracht, nachdem er bestätigt hatte, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung erlischt, wird der Preis dieser Leistung nicht mehr erstattet.

Widerruft der Verbraucher, bevor die Dienstleistung vollständig erbracht ist, schuldet er den anteiligen Betrag für die bereits ausgeführten Arbeiten, sofern er den sofortigen Beginn ausdrücklich verlangt hat und im Voraus über diese Zahlungspflicht informiert wurde.

Der Verlust des Widerrufsrechts hinsichtlich der Big-Bag-Verpackungsleistung berührt nicht das Widerrufsrecht für die Standardpflastersteine selbst, sofern dieses gesetzlich weiterhin besteht.

16. EILBESTELLUNGEN UND BESCHLEUNIGTE VORBEREITUNG

Verlangt ein Verbraucher, dass seine Bestellung schneller als innerhalb der üblichen Frist des Verkäufers hergestellt, sortiert, verpackt, vorbereitet oder bereitgestellt wird, muss dieser Wunsch ausdrücklich im Angebot oder Bestellschein festgehalten werden.

Handelt es sich um tatsächlich maßgefertigte oder personalisierte Waren im Sinne von Artikel 13, besteht unabhängig von der Dringlichkeit kein Widerrufsrecht.

Bei Standardwaren stellt die beschleunigte Vorbereitung eine gesonderte Dienstleistung dar. Ein hierfür verlangter Preis wird gesondert ausgewiesen.

Bei Fernabsatzverträgen kann der Verbraucher ausdrücklich verlangen, dass diese Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist sofort ausgeführt wird.

Wurde die Eilleistung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vollständig erbracht, nachdem er bestätigt hatte, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung erlischt, wird der Preis der Eilleistung nicht mehr erstattet.

Widerruft der Verbraucher, bevor die Eilleistung vollständig erbracht ist, schuldet er den anteiligen Betrag für die bereits ausgeführten Arbeiten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag auf sofortige Ausführung erfüllt waren.

Der bloße Wunsch nach beschleunigter Lieferung oder Vorbereitung schließt das für Standardwaren geltende Widerrufsrecht nicht aus.

17. STORNIERUNG AUSSERHALB DES WIDERRUFSRECHTS

Außer in Fällen, in denen das Gesetz ein Widerrufs- oder Kündigungsrecht vorsieht, kann der Verbraucher eine angenommene Bestellung nicht einseitig stornieren.

Stimmt der Verkäufer ausnahmsweise einer Stornierung zu, kann er eine angemessene Entschädigung verlangen, insbesondere für:

  • bereits bestellte oder reservierte Materialien;
  • bereits ausgeführte Arbeiten;
  • bereits vorgenommene Sortierung, Bearbeitung, Verpackung oder Vorbereitung;
  • Transport-, Handhabungs- und Lagerkosten;
  • den Wertverlust der Waren;
  • den tatsächlich und angemessen entstandenen Schaden.

Die Stornierungsbedingungen und der verlangte Betrag werden dem Verbraucher mitgeteilt und müssen die gesetzlichen Grenzen einhalten.

Begründet ein Verschulden des Verkäufers ein gesetzliches Recht des Verbrauchers zur Vertragsbeendigung, genießt der Verbraucher entsprechenden Schutz und kann eine angemessene Entschädigung für den von ihm nachgewiesenen Schaden verlangen.

18. KULANZRÜCKNAHMEN

Außer im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts, der gesetzlichen Gewährleistung oder eines anderen gesetzlichen Rechts werden ordnungsgemäß gelieferte Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zurückgenommen.

Wird ausnahmsweise eine Kulanzrücknahme akzeptiert, werden Bedingungen, Kosten, Transportart und ein etwaiger Wertverlust vor der Rücksendung schriftlich vereinbart.

Ausschließlich in diesem Kulanzrahmen, also außerhalb der Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts, der gesetzlichen Gewährleistung oder eines anderen zwingenden Verbraucherrechts, wird bei schriftlicher Annahme der Rückgabe durch den Verkäufer der Rücknahmewert ordnungsgemäß gelieferter Waren auf 50 % ihres ursprünglichen Kaufpreises einschließlich MwSt. festgesetzt, ohne Liefer-, Vorbereitungs- und sonstige Dienstleistungskosten. Die Rücknahme bleibt vom Zustand, der Vollständigkeit, der Menge und der Wiederverkäuflichkeit der Waren abhängig.

Der Verkäufer kann nicht verpflichtet werden, einen Teil von Waren zurückzunehmen, die als vollständige und unteilbare Partie verkauft wurden.

19. HAFTUNG

Der Verkäufer haftet für unmittelbare Schäden, die aus einem ihm zurechenbaren Verschulden entstehen.

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die entstehen durch:

  • unrichtige Angaben, Maße, Pläne oder Mengen, die vom Verbraucher oder einem von ihm gewählten Dritten bereitgestellt wurden;
  • eine andere als die bei der Bestellung mitgeteilte Verwendung;
  • unsachgemäße Lagerung, Handhabung, Bearbeitung, Verlegung, Behandlung oder Wartung;
  • einen ungeeigneten Untergrund, unzureichende Entwässerung oder unverträgliche Verlegeprodukte;
  • das Eingreifen eines vom Verbraucher gewählten Unternehmers, Architekten, Verlegers, Beförderers oder sonstigen Dritten;
  • ungeeignete, nicht gemeldete Boden- oder Zufahrtsverhältnisse;
  • natürliche Abweichungen oder normale Eigenschaften wiederverwendeter Materialien, die vor der Bestellung ordnungsgemäß beschrieben wurden.

Der Verkäufer haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die nicht unmittelbar aus einem ihm zurechenbaren Verschulden entstehen.

Die Haftung des Verkäufers wird weder bei Arglist noch bei grobem Verschulden, Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder in anderen Fällen beschränkt oder ausgeschlossen, in denen das Gesetz eine Beschränkung verbietet.

20. HÖHERE GEWALT

Höhere Gewalt bezeichnet jedes unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignis außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers, das die Erfüllung seiner Verpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft unmöglich macht.

Im Fall höherer Gewalt wird die Erfüllung der betroffenen Verpflichtungen für die Dauer des Hindernisses ausgesetzt.

Der Verkäufer informiert den Verbraucher so bald wie möglich über die Art des Ereignisses und dessen voraussichtliche Auswirkungen.

Wird das Hindernis dauerhaft oder entzieht es dem Vertrag auf Dauer seinen Zweck, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils beenden. Für diesen Teil gezahlte Beträge werden erstattet.

21. VORRANG DER BEDINGUNGEN

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben Vorrang vor allen vom Verbraucher stammenden Dokumenten oder Bedingungen, sofern der Verkäufer diese nicht ausdrücklich schriftlich angenommen hat.

Im Angebot, Bestellschein oder in der Auftragsbestätigung enthaltene besondere Bedingungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, sofern sie von beiden Parteien ausdrücklich angenommen wurden.

22. BESCHWERDEN UND SCHLICHTUNG

Beschwerden können an den Verkäufer gerichtet werden:

  • per E-Mail an info@van-dijck.be;
  • telefonisch unter +32 (0)4 278 73 25;
  • per Post oder persönlich an Rue des Alouettes 171, 4041 Milmort.

Der Verbraucher wird gebeten, seine Bestellnummer, eine genaue Beschreibung des Problems und gegebenenfalls Fotos beizufügen.

Wird nach einer vorherigen Beschwerde beim Verkäufer keine einvernehmliche Lösung gefunden, kann sich der Verbraucher an folgende Stelle wenden:

Verbraucherschlichtungsdienst
North Gate II
Boulevard du Roi Albert II 8, Briefkasten 1
1000 Brüssel
E-Mail: contact@consumentenombudsdienst.be
Website: www.consumerombudsman.be

23. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Diese Bedingungen und die mit dem Verbraucher geschlossenen Verträge unterliegen belgischem Recht.

Diese Rechtswahl nimmt einem Verbraucher mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht den Schutz zwingenderer Vorschriften seines Wohnsitzstaats.

Im Streitfall bestimmt sich die Zuständigkeit nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Außer in den gesetzlich zulässigen Fällen darf dem Verbraucher kein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand auferlegt werden.

24. SALVATORISCHE KLAUSEL

Wird eine Bestimmung dieser Bedingungen für nichtig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Soweit gesetzlich zulässig, wird die betreffende Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, deren wirtschaftliche und rechtliche Wirkung der ursprünglich beabsichtigten möglichst nahekommt.

25. MASSGEBLICHE FASSUNG

Maßgeblich ist die Fassung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss mitgeteilt und von ihm angenommen wurde.

Spätere Änderungen gelten nicht für bereits abgeschlossene Bestellungen, sofern der Verbraucher ihnen nicht ausdrücklich zustimmt oder das Gesetz sie nicht vorschreibt.

ANLAGE – MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR

Nur auszufüllen und zurückzusenden, wenn Sie einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag widerrufen möchten und Ihre Bestellung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme fällt.

Anlage Widerrufsformular Van Dijck DE


ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN – B2B

Gültig ab 18.08.2026

IDENTIFIZIERUNG DES VERKÄUFERS

VAN DIJCK – BELGIUM STONE COMPANY SA
Rue des Alouettes 171
4041 Milmort (Herstal), Belgien
Unternehmens- und MwSt.-Nummer: BE 0453.891.506
Telefon: +32 (0)4 278 73 25
E-Mail: info@van-dijck.be
Website: www.van-dijck.be

Nachstehend „Verkäufer“ genannt.

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und jedem Kunden, der im Rahmen seiner beruflichen, gewerblichen, industriellen, handwerklichen, freiberuflichen oder öffentlichen Tätigkeit handelt, nachstehend „Käufer“ genannt. Die Unternehmereigenschaft wird gemäß Artikel I.1 Nr. 1 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches beurteilt. Eine natürliche Person, die überwiegend zu Zwecken außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit bestellt, bleibt Verbraucher und unterliegt den B2C-Bedingungen, auch wenn sie eine Unternehmensnummer angibt oder eine Rechnung verlangt.

Bereits die Anforderung eines Angebots, eine mündliche oder schriftliche Bestellung, die Unterzeichnung eines Angebots, die Zahlung eines Vorschusses, die Annahme der Waren oder die Genehmigung des Beginns ihrer Vorbereitung gilt als Annahme dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen durch den Käufer, sofern sie ihm vor Vertragsschluss mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.

1. ANGEBOTE UND VERTRAGSSCHLUSS

Sofern nicht anders angegeben, bleiben Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers während der darin genannten Frist gültig. Ist keine Frist angegeben, beträgt ihre Gültigkeit dreißig Kalendertage.

Angebote werden auf Grundlage der vom Käufer bereitgestellten Angaben erstellt. Der Verkäufer haftet nicht für Fehler, Auslassungen oder Folgen, die sich aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben, Plänen, Maßen, Abmessungen oder Spezifikationen ergeben.

Eine Bestellung wird für den Verkäufer erst mit seiner schriftlichen Annahme, dem Versand einer Auftragsbestätigung, dem Beginn der Ausführung oder dem Eingang des verlangten Vorschusses endgültig verbindlich.

Vertreter, Arbeitnehmer, Beauftragte oder Vermittler des Verkäufers können diesen nicht über die ihnen ausdrücklich erteilten Vollmachten hinaus verpflichten.

Jede vom Käufer gewünschte Änderung der Bestellung bedarf der schriftlichen Annahme durch den Verkäufer. Sie kann zu einer Anpassung des Preises, der Mengen, der technischen Bedingungen und der Lieferfristen führen.

Mündliche Zusagen verpflichten den Verkäufer erst nach schriftlicher Bestätigung.

2. KEIN WIDERRUFSRECHT

Dem gewerblichen Käufer steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu, auch wenn die Bestellung abgeschlossen wird:

  • über die Website oder eine Verkaufsstelle;
  • per E-Mail;
  • telefonisch;
  • im Fernabsatz;
  • außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers;
  • durch elektronische Unterzeichnung eines Angebots oder Bestellscheins.

Jede angenommene Bestellung ist verbindlich, endgültig und unwiderruflich, sofern der Verkäufer nicht schriftlich etwas anderes akzeptiert.

Das Fehlen eines Widerrufsrechts gilt sowohl für Standardwaren als auch für Maßanfertigungen, vollständige Partien, sortierte Waren, in Big Bags verpackte Waren und Eilbestellungen.

Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist Verbrauchern durch Artikel VI.47 ff. des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches vorbehalten. Dieser Artikel berührt jedoch kein vom Verkäufer ausdrücklich eingeräumtes oder in einer zwingenden Bestimmung vorgesehenes Stornierungsrecht des Käufers.

3. PREISE

Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise in Euro ohne MwSt., Transport, Entladung, Verpackung, Paletten, Big Bags, Zölle, Versicherungen und sonstige Kosten oder Abgaben.

Es gelten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers angegebenen Preise.

In Angeboten angegebene Mengen sind Schätzwerte, wenn ihre Bestimmung von Plänen, Maßen, Gewichten, Ausbeuten oder vom Käufer bereitgestellten Angaben abhängt.

Ein offensichtlicher Schreib-, Satz-, EDV- oder Rechenfehler bindet den Verkäufer nicht. Der Verkäufer informiert den Käufer, sobald der Fehler festgestellt wird, und legt eine Berichtigung vor.

Steigen nach der Auftragsbestätigung und vor der Lieferung die Kosten für Rohstoffe, Energie, Kraftstoff, Transport, Arbeit, Steuern, Zölle oder erforderliche Zulieferungen aufgrund objektiver Umstände außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers, kann der Verkäufer diese Erhöhung anteilig auf den noch nicht ausgeführten Teil umlegen. Die Anpassung ist auf die tatsächlichen und nachweisbaren Auswirkungen dieser Faktoren begrenzt und darf keine Preisbestandteile betreffen, die sich auf bereits endgültig ausgeführte Arbeiten beziehen.

Der Verkäufer teilt dem Käufer Grund und Berechnung dieser Anpassung auf einem dauerhaften Datenträger mit. Übersteigt die Erhöhung 10 % des ursprünglichen Preises des noch nicht ausgeführten Teils, kann der Käufer nur diesen Teil innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung stornieren. Bei einer maßgefertigten, bereits vorbereiteten oder eigens beschafften Bestellung bleibt die Stornierung des noch nicht ausgeführten Teils möglich; bereits erbrachte Leistungen und unumkehrbar entstandene externe Kosten bleiben gegen Nachweis zahlbar.

Reagiert der Käufer nicht innerhalb dieser Frist, kann der Verkäufer den betroffenen Teil aussetzen und eine schriftliche Bestätigung des neuen Preises verlangen. Wird innerhalb angemessener Zeit keine Einigung erzielt, kann jede Partei den noch nicht ausgeführten Teil beenden, ohne dass eine andere Entschädigung als die Zahlung bereits erbrachter Leistungen und unumkehrbar entstandener externer Kosten geschuldet ist. Diese Klausel ist im Einklang mit den Artikeln VI.91/3 bis VI.91/6 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches über missbräuchliche Klauseln zwischen Unternehmen auszulegen, insbesondere hinsichtlich einseitiger Preisänderungen.

4. ZAHLUNG

Sofern keine besonderen Bedingungen schriftlich bestätigt wurden, sind Barverkäufe spätestens vor Abholung oder Lieferung der Waren zahlbar.

Für Käufer, denen der Verkäufer ein Zahlungsziel eingeräumt hat, sind Rechnungen spätestens am fünfzehnten Kalendertag nach ihrem Datum ohne Abzug, Aufrechnung oder Einbehalt in Milmort zahlbar.

Ein anderes Zahlungsziel kann nur aus einer schriftlichen Vereinbarung des Verkäufers hervorgehen und darf keinesfalls die zwingende Höchstfrist nach dem Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr überschreiten, die zwischen Unternehmen grundsätzlich sechzig Kalendertage beträgt.

Die Zahlung ist auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten. Sie gilt als erfolgt, sobald der Betrag dem Konto des Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben wurde.

Bankgebühren, Wechselkosten und Kosten internationaler Zahlungen trägt der Käufer.

Ein Streit über einen Teil einer Rechnung setzt die Verpflichtung nicht aus, den nicht ernsthaft bestrittenen Teil bei Fälligkeit zu zahlen.

Der Käufer darf die Zahlung weder aussetzen noch mit einer von ihm behaupteten Forderung gegen den Verkäufer aufrechnen, sofern diese Forderung nicht vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wurde.

5. ZAHLUNGSVERZUG ODER NICHTZAHLUNG

Für jede bei Fälligkeit unbezahlte Rechnung fallen automatisch und ohne vorherige Mitteilung oder Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 12 % jährlich an, wobei dieser Zinssatz nicht unter dem gesetzlichen Zinssatz für Handelsgeschäfte gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 liegen darf. Der halbjährlich festgesetzte gesetzliche Zinssatz für Handelsgeschäfte kann auf der offiziellen deutschsprachigen Seite der Generalverwaltung Staatskasse des FÖD Finanzen eingesehen werden.

Die Zinsen werden auf den ausstehenden Betrag im Verhältnis zur Anzahl der Verzugstage berechnet, und zwar vom Tag nach der Fälligkeit bis zur vollständigen Zahlung.

Der unbezahlte Betrag erhöht sich außerdem automatisch um eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des ausstehenden Betrags, mindestens jedoch 50 EUR und höchstens 5.000 EUR je Rechnung. Diese Entschädigung stellt eine angemessene Schätzung des vorhersehbaren Schadens dar und kann vom Gericht herabgesetzt werden, wenn sie offensichtlich unangemessen ist, gemäß Artikel 5.88 des belgischen Zivilgesetzbuches.

Diese Entschädigung deckt die durch die Nichtzahlung entstehenden Verwaltungs- und internen Kosten pauschal ab und schließt den gesetzlichen Pauschalbetrag von 40 EUR ein. Darüber hinaus kann der Verkäufer angemessene und nachgewiesene Beitreibungskosten verlangen, die diese Entschädigung übersteigen, soweit dies nach Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 zulässig ist, ohne dass derselbe Schaden doppelt ersetzt wird.

Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung bei Fälligkeit führt automatisch zu:

  • der sofortigen Fälligkeit aller sonstigen vom Käufer geschuldeten Beträge, auch wenn sie noch nicht fällig sind;
  • der sofortigen Aussetzung jeder laufenden Lieferung, Herstellung, Vorbereitung, Reservierung oder sonstigen Leistung;
  • dem Verlust aller gewährten Rabatte, Nachlässe oder Zahlungsziele;
  • dem Recht des Verkäufers, für jede weitere Bestellung Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten zu verlangen.

Bleibt eine Mahnung acht Kalendertage lang erfolglos, kann der Verkäufer wegen des Verzugs des Käufers alle oder einen Teil der laufenden Verträge ohne vorherige gerichtliche Entscheidung beenden, unbeschadet seines Anspruchs auf Schadensersatz.

Jede Teilzahlung wird zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und Entschädigungen und schließlich auf die ältesten Rechnungen angerechnet.

6. ZAHLUNGSFÄHIGKEIT UND SICHERHEITEN

Deuten objektive Umstände auf eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers hin, insbesondere Zahlungsverzug, Pfändung, Wechselprotest, Antrag auf gerichtliche Reorganisation, Zahlungseinstellung, wesentliche Änderung seiner Kreditversicherung oder Überschreitung seines Kreditlimits, kann der Verkäufer:

  • die Ausführung der Bestellungen aussetzen;
  • das Zahlungsziel verkürzen oder aufheben;
  • Vorauszahlung verlangen;
  • eine Bankgarantie, ein Sicherungsrecht oder eine andere angemessene Sicherheit verlangen.

Leistet der Käufer die verlangte Zahlung oder Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann der Verkäufer den noch nicht ausgeführten Teil der Bestellungen stornieren, ohne schadensersatzpflichtig zu werden.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Diese Klausel wird gemäß Artikel 69 ff. des Gesetzes vom 11. Juli 2013 über dingliche Sicherheiten an beweglichen Sachen vor der Lieferung schriftlich festgehalten.

Die verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge an Hauptforderung, Zinsen, Entschädigungen und Kosten ausschließliches Eigentum des Verkäufers.

Bis zur vollständigen Zahlung muss der Käufer:

  • die Waren, soweit vernünftigerweise möglich, identifizierbar und getrennt halten;
  • sie mit der gebotenen Sorgfalt lagern und schützen;
  • sie weder verpfänden noch als Sicherheit verwenden;
  • den Verkäufer unverzüglich über jede Pfändung oder Forderung eines Dritten informieren;
  • die Waren gegen die üblichen Risiken versichern.

Der Käufer darf die Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen, tritt jedoch dem Verkäufer sicherungshalber und im gesetzlich zulässigen Umfang die aus diesem Weiterverkauf entstehende Kaufpreisforderung bis zur Höhe des noch geschuldeten Betrags ab.

Bei Nichtzahlung kann der Verkäufer Waren, die identifizierbar und trennbar geblieben sind, wieder in Besitz nehmen. Der Käufer gestattet angemessenen Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sie sich befinden, unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Bereits geleistete Vorauszahlungen können bis zur Höhe des dem Verkäufer tatsächlich entstandenen Schadens einbehalten werden. Ein etwaiger Restbetrag wird nach Abzug der Kosten für Rücknahme, Transport, Wiederherstellung, Wertminderung und Lagerung erstattet.

Der Eigentumsvorbehalt ändert nichts am Gefahrübergang gemäß Artikel 11.

8. MASSANFERTIGUNGEN

Als Maßanfertigungen oder besonders vorbereitete Bestellungen gelten insbesondere:

  • auf bestimmte Maße zugeschnittene Steine;
  • nach Plan, Maß oder Schablone angefertigte Schwellen, Stufen, Fensterbänke, Abdeckungen, Bordsteine, Platten und andere Stücke;
  • Stücke mit besonderer Oberflächenbearbeitung, besonderem Profil, besonderer Form, Behandlung oder Gravur;
  • Waren, die nach Kriterien wie Kaliber, Farbton, Größe, Herkunft, Patina, Form oder Qualität eigens sortiert wurden;
  • Mischungen oder Zusammensetzungen nach Anweisungen des Käufers;
  • Bestellungen, die eine besondere Beschaffung für den Käufer erfordern;
  • Partien, die nach Anweisungen des Käufers aufgeteilt, zusammengestellt oder zugeordnet werden;
  • Waren, die nach einer bestimmten Menge, einem bestimmten Gewicht oder einer bestimmten Zusammensetzung verpackt werden;
  • jede andere Bestellung, die ohne weitere Sortierung, Auspacken, Verarbeitung oder Wertverlust weder wieder eingelagert noch normal weiterverkauft werden kann.

Diese Bestellungen sind verbindlich und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder storniert, geändert, abgelehnt noch zurückgegeben werden.

Die Verbindlichkeit der Bestellung hängt nicht davon ab, ob Herstellung, Zuschnitt, Sortierung oder Vorbereitung bereits begonnen haben.

9. VERPACKUNG IN BIG BAGS

Sofern nicht anders vereinbart, werden Pflastersteine lose angeboten und gelagert.

Jede Verpackung in Big Bags ist eine zusätzliche Dienstleistung, die Handhabung, gegebenenfalls Sortierung, Wägung, Umlagerung, Verpackung und Vorbereitung umfasst.

Sobald mit der Verpackung in Big Bags begonnen wurde, ist die Dienstleistung vollständig zahlbar und kann nicht mehr storniert werden.

Auf Wunsch des Käufers in Big Bags verpackte Waren dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder abgelehnt noch zurückgegeben werden.

Wurden die Big Bags nach einer vom Käufer verlangten Aufteilung, einem Gewicht, einer Menge, Mischung, Sortierung oder Zusammensetzung vorbereitet, gilt die gesamte Bestellung als besonders vorbereitet.

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, werden Big Bags in Rechnung gestellt und weder zurückgenommen noch umgetauscht.

Die je Big Bag angegebenen Gewichte und Mengen unterliegen den üblichen Toleranzen, die sich aus der Art der Waren, ihrem Feuchtigkeitsgehalt, ihrer Korngröße und dem Wiegesystem ergeben.

10. EILBESTELLUNGEN

Eine Bestellung gilt als dringend, wenn der Käufer Herstellung, Sortierung, Verpackung, Vorbereitung, Bereitstellung oder Lieferung innerhalb einer kürzeren als der üblichen Frist des Verkäufers verlangt.

Der Eilwunsch bedarf der Annahme durch den Verkäufer und kann einen Aufpreis zur Folge haben.

Nach Annahme des Eilwunsches kann der Käufer die Bestellung ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder stornieren noch ändern.

Personal-, Organisations-, Reise-, Transport-, Unterauftrags- oder Produktionsanpassungskosten, die zur Erfüllung des Eilwunsches entstehen, sind vollständig zahlbar.

Der Verkäufer bemüht sich, die angenommene Eilfrist einzuhalten. Diese Frist stellt jedoch nur dann eine wesentliche und garantierte Verpflichtung dar, wenn der Verkäufer sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet hat.

11. TRANSPORT UND GEFAHRÜBERGANG

Sofern kein Incoterm oder keine schriftliche Vereinbarung etwas anderes bestimmt, reisen die Waren auf Gefahr des Käufers, auch wenn sie frachtfrei verkauft werden oder der Transport vom Verkäufer organisiert oder in Rechnung gestellt wird.

Die Gefahr geht auf den Käufer über:

  • bei Verladung der Waren auf das sie abholende Fahrzeug;
  • bei Übergabe an den ersten Beförderer;
  • oder, wenn der Verkäufer selbst den Transport durchführt, beim Verlassen des Betriebsgeländes des Verkäufers.

Wurde keine besondere Anweisung schriftlich angenommen, wählt der Verkäufer den Beförderer, die Strecke und die Transportart frei.

Der Verkäufer handelt nur dann als Spediteur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls ist die Organisation des Transports eine Nebenleistung, die im Auftrag und auf Gefahr des Käufers erbracht wird.

Vereinbaren die Parteien einen Incoterm, wird dieser nach den Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer ausgelegt.

Der Käufer muss ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs die erforderliche Versicherung abschließen.

12. LIEFERFRISTEN

Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern der Verkäufer sie nicht ausdrücklich schriftlich als fest und wesentlich anerkannt hat.

Fristen beginnen erst, wenn:

  • alle erforderlichen technischen Angaben eingegangen sind;
  • Pläne oder Muster genehmigt wurden;
  • der vereinbarte Vorschuss gezahlt wurde;
  • verlangte Sicherheiten gestellt wurden;
  • der Käufer seine eigenen Verpflichtungen erfüllt hat.

Eine angemessene Verzögerung berechtigt den Käufer weder zur Stornierung der Bestellung oder Ablehnung der Waren noch zur Aussetzung der Zahlung oder Forderung von Schadensersatz.

Wurde die Frist ausdrücklich als verbindlich anerkannt, muss der Käufer den Verkäufer mahnen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, sofern die Leistung nicht offensichtlich verweigert wurde.

Der Verkäufer kann Teillieferungen vornehmen und gesondert in Rechnung stellen.

Die Lieferung eines wesentlichen Teils der Bestellung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein geringfügiger Rest noch zu liefern ist.

13. ART UND ORT DER LIEFERUNG

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an der Grenze zur öffentlichen Straße an einem rechtmäßig zugänglichen und stabilen Ort mit ausreichender Tragfähigkeit für das eingesetzte Fahrzeug.

Der Käufer muss:

  • eine genaue Anschrift und richtige Zufahrtsanweisungen bereitstellen;
  • alle Einschränkungen hinsichtlich Höhe, Breite, Länge, Gewicht oder Verkehr melden;
  • die erforderlichen Genehmigungen einholen und den benötigten Platz reservieren;
  • Rohre, Kabel, Tanks, Gruben, Kanalisationen und sonstige unterirdische Anlagen melden;
  • sicherstellen, dass Zufahrtswege und Boden das Fahrzeug und die Entladevorgänge tragen können;
  • das vereinbarte Entladepersonal und die vereinbarten Geräte bereitstellen;
  • bei der Lieferung anwesend oder wirksam vertreten sein.

Bittet der Käufer den Fahrer, die öffentliche Straße zu verlassen oder ein Privatgrundstück zu befahren, gewährleistet er die Eignung von Zufahrt und Boden.

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden an Pflasterungen, Rohren, Anlagen, Gebäuden, Boden, Grundstück oder sonstigem Eigentum, sofern diese Schäden auf eine ungeeignete Zufahrt, unzureichende Tragfähigkeit, ein Hindernis, eine nicht gemeldete Anlage oder eine Anweisung des Käufers zurückzuführen sind.

Der Käufer haftet für Schäden an Geräten des Verkäufers oder Beförderers, die durch ungeeigneten Boden, unrichtige Angaben oder seine Anweisungen verursacht werden.

Kann die Lieferung wegen Abwesenheit des Käufers, unmöglicher Zufahrt oder unrichtiger Angaben nicht erfolgen, trägt der Käufer alle Warte-, Rückfahr-, Lager-, Handhabungs- und erneuten Lieferkosten.

Ein vom Käufer, seinem Arbeitnehmer, Unterauftragnehmer, Kunden, Bauleiter oder einer anderen am angegebenen Ort anwesenden Person unterzeichneter Lieferschein gilt als Liefernachweis.

14. ABHOLUNG, VERSPÄTETE ABHOLUNG UND LAGERUNG

Soll der Käufer die Waren abholen, muss er dies am mitgeteilten Datum tun.

Werden die Waren nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer Bereitstellung abgeholt, kann der Verkäufer:

  • die Waren in einen Lagerbereich verbringen;
  • Handhabungs- und Lagerkosten in Rechnung stellen;
  • die Waren für Rechnungsstellung und Gefahrübergang als geliefert betrachten.

Bleibt eine Mahnung erfolglos, kann der Verkäufer Standardwaren auf Kosten des Käufers weiterverkaufen oder anderweitig darüber verfügen.

Maßgefertigte, sortierte, verarbeitete oder besonders vorbereitete Waren bleiben vollständig zahlbar, auch wenn der Käufer sie nicht abholt.

Holt der Kunde die Waren selbst am Betriebssitz des Verkäufers ab, erfolgt die Verladung grundsätzlich durch den Verkäufer unter Verwendung geeigneter Lade- und Hebemittel, soweit dies technisch möglich ist und unter Einhaltung der vom Verkäufer festgelegten Sicherheitsbedingungen.

Verlangt der Kunde ausdrücklich, die Waren ganz oder teilweise selbst zu verladen oder zu handhaben, insbesondere von Hand in sein Fahrzeug, seinen Kofferraum oder seinen Anhänger, führt er diese Arbeiten in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko aus.

Der Verkäufer kann es ablehnen, Waren von Hand unmittelbar in das Fahrzeug, den Kofferraum oder einen anderen Bereich des Fahrzeugs des Kunden zu laden, insbesondere um Schäden am Fahrzeug oder an den Waren zu vermeiden. Entscheidet sich der Kunde dennoch dafür, diese Arbeiten selbst auszuführen, haftet er für Schäden, die durch seine eigene Handhabung am Fahrzeug, am Anhänger, an den Waren oder an sonstigen Gegenständen entstehen.

Erfolgt die manuelle Verladung in einem Bereich, in dem das Tragen persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben ist, insbesondere von Sicherheitsschuhen, ist der Kunde verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Verkäufer kann dem Kunden untersagen, die Waren selbst zu verladen oder den betreffenden Bereich zu betreten, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der Kunde ist verpflichtet, jederzeit die Anweisungen des Personals des Verkäufers sowie die auf dem Betriebsgelände geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

Diese Bestimmung bezweckt nicht, die Haftung des Verkäufers auszuschließen oder zu beschränken, wenn der Schaden auf einem dem Verkäufer, seinem Personal oder seinen Betriebsmitteln zurechenbaren Fehler, Verhalten oder Unterlassen beruht, soweit eine solche Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

15. MENGEN, MASSE UND AUSBEUTEN

Der Käufer ist für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Pläne, Abmessungen, Mengen, Flächen und sonstigen Angaben verantwortlich.

Flächenangaben für nach Gewicht, lose, in Big Bags oder als Partie verkaufte Pflastersteine sind rein unverbindlich.

Die tatsächliche Ausbeute hängt insbesondere ab von:

  • den Abmessungen und Abweichungen der Pflastersteine;
  • der bei der Verlegung vorgenommenen Sortierung;
  • der Fugenbreite;
  • dem Verlegemuster und der Verlegemethode;
  • Zuschnittverlusten, Ausschuss und Bruch;
  • Zustand und Form der wiederverwendeten Materialien;
  • der Erfahrung des Verlegers.

Es obliegt dem gewerblichen Käufer, die erforderlichen Mengen zu berechnen und eine ausreichende Reserve für Fugen, Zuschnitte, Sortierung, Ausschuss, Bruch und spätere Reparaturen einzuplanen.

Der Verkäufer gewährleistet nicht, dass eine Nachbestellung aus derselben Partie stammt oder dieselben Farbtöne, Maße, Patina oder Eigenschaften aufweist.

16. NATURSTEIN

Naturstein weist naturgemäß Unterschiede in Farbe, Farbton, Äderung, Körnung, Struktur, Porosität, Kristallisation, Fossilienanteil, Oxidation, Textur und Oberflächenbild auf.

Muster, Fotos, digitale Darstellungen, Präsentationen und ausgestellte Waren vermitteln nur einen allgemeinen Eindruck des Produkts und sind hinsichtlich genauer natürlicher Abweichungen in Farbton, Äderung, Patina, Struktur und Oberflächenbild nicht vertraglich bindend. Diese Bestimmung berechtigt den Verkäufer jedoch nicht, ein Produkt zu liefern, das wesentlich von der ausdrücklich vereinbarten Kategorie, Art, Abmessung oder Eigenschaft abweicht.

Natürliche Abweichungen, Unterschiede zwischen Partien sowie material- und herstellungsbedingte Maß- oder Dickentoleranzen stellen keinen Mangel dar.

Vom gewerblichen Käufer wird erwartet, dass er die Eigenschaften, Toleranzen, Verlegeanforderungen, Behandlungsmethoden und Pflegeanforderungen der bestellten Produkte kennt.

Vor der Bestellung muss er prüfen, ob die Produkte für die vorgesehene Verwendung, die klimatischen Bedingungen, den Untergrund, die geltenden Normen sowie die geplanten Verlege- oder Behandlungsprodukte geeignet sind.

Jede Beratung durch den Verkäufer erfolgt auf Grundlage der verfügbaren Angaben und ersetzt keine technische Untersuchung durch einen Architekten, Ingenieur, Bauunternehmer oder Fachverleger.

17. PFLASTERSTEINE UND WIEDERVERWENDETE MATERIALIEN

Pflastersteine und wiederverwendete Materialien sind bereits gebrauchte Waren und werden in dem ihrer Kategorie, Sortierung oder Partie entsprechenden Zustand verkauft.

Sie weisen insbesondere Unterschiede in Abmessungen, Formen, Farben, Abnutzung, Patina, Textur, Kanten, Verlegespuren, Mörtelanhaftungen, Verschmutzung, Bruch und andere alters- oder gebrauchsbedingte Spuren auf.

Diese Eigenschaften stellen keine Mängel dar.

In Beschreibungen, Fotos oder Mustern genannte Anteile, Farben, Abmessungen und Ausbeuten sind Näherungswerte und können innerhalb derselben Partie variieren.

Wird eine Zusammenstellung als vollständige und unteilbare Partie verkauft, muss der Käufer die gesamte Partie annehmen und abholen. Für einen Teil der Partie, der bei wiederverwendeten Materialien üblicherweise zu erwartende Eigenschaften aufweist, kann weder Rücknahme noch Preisminderung verlangt werden.

18. PRÜFUNG UND REKLAMATIONEN

Der Käufer muss die Waren unmittelbar bei Abholung oder Lieferung prüfen.

Jede Beanstandung hinsichtlich Mengen, Identität der Waren, Transportschäden oder sichtbarer Mängel muss:

  • genau auf dem Lieferschein oder Beförderungspapier vermerkt werden;
  • dem Verkäufer innerhalb von acht Kalendertagen nach Lieferung schriftlich bestätigt werden;
  • mit Fotos und Referenzen versehen sein, anhand deren die Waren identifiziert werden können.

Andernfalls gelten die Waren hinsichtlich der Umstände als angenommen, die eine normale fachmännische Prüfung hätte erkennen lassen.

Die Waren dürfen vor Prüfung ihrer Vertragsmäßigkeit weder verlegt, zugeschnitten, verarbeitet, weiterverkauft noch vermischt werden.

Verlegung, Zuschnitt, Behandlung, Verarbeitung, Weiterverkauf oder Nutzung der Waren gilt als endgültige Annahme ihrer Eigenschaften und sichtbaren Mängel.

Jeder verborgene Mangel muss innerhalb von acht Kalendertagen nach seiner Entdeckung und in jedem Fall spätestens sechs Monate nach der Lieferung schriftlich gemeldet werden. Diese vertraglichen Fristen gelten nicht bei Arglist, vorsätzlichem Verschweigen des Mangels oder wenn eine zwingende Vorschrift eine andere Frist bestimmt. Die gesetzlichen Vorschriften über verborgene Mängel finden sich in den Artikeln 1641 ff. des ehemaligen belgischen Zivilgesetzbuches, wobei Artikel 1648 eine Klage innerhalb kurzer Frist nach Entdeckung verlangt.

Der Käufer muss alle angemessenen Maßnahmen zur Schadensminderung treffen und dem Verkäufer vor jedem Eingriff Gelegenheit zur Prüfung der Waren geben.

Eine Reklamation setzt die Zahlungspflichten hinsichtlich unbestrittener Waren nicht aus.

19. GEWÄHRLEISTUNG UND RECHTSBEHELFE

Die Gewährleistung des Verkäufers beschränkt sich auf bei Gefahrübergang vorhandene Mängel, durch welche die Waren für die ausdrücklich vereinbarte Verwendung ungeeignet werden oder ihre Brauchbarkeit so stark gemindert wird, dass der Käufer sie bei Kenntnis der Mängel nicht oder nur zu einem niedrigeren Preis erworben hätte.

Die Gewährleistung umfasst nicht:

  • natürliche Eigenschaften des Steins;
  • normale Eigenschaften wiederverwendeter Materialien;
  • sichtbare Mängel, die angenommen oder nicht innerhalb der geltenden Fristen gemeldet wurden;
  • normalen Verschleiß;
  • Schäden, die während eines Transports auf Gefahr des Käufers entstehen;
  • Schäden durch unsachgemäße Lagerung, Handhabung, Bearbeitung, Verlegung, Behandlung, Reinigung oder Wartung;
  • Schäden durch einen ungeeigneten Untergrund, Feuchtigkeit, Frost, unzureichende Wasserableitung oder unverträgliche Produkte;
  • ohne Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Reparaturen;
  • eine Verwendung entgegen technischen Datenblättern, Empfehlungen oder fachlichen Regeln.

Wird eine Reklamation als begründet anerkannt, wählt der Verkäufer unter Berücksichtigung der Umstände zwischen:

  • Nachbesserung;
  • Ersatz der betroffenen Waren;
  • Ausstellung einer Gutschrift oder einer angemessenen Preisminderung.

Bei Ersatz wird keine genaue Übereinstimmung von Farbton, Äderung, Patina oder Struktur mit den ursprünglichen Waren gewährleistet.

Sofern der Verkäufer nicht vorher schriftlich etwas anderes akzeptiert, umfasst die Gewährleistung keine Kosten für Ausbau, Neuverlegung, Sortierung vor Ort, Arbeitskräfte, Hebearbeiten, Stillstand, Anfahrt oder Eingriffe Dritter.

Als mangelhaft anerkannte Waren bleiben dem Verkäufer zur Verfügung und dürfen ohne seine Anweisungen weder vernichtet noch zurückgesandt werden.

20. STORNIERUNG UND RÜCKGABEN

Jede angenommene Bestellung ist verbindlich und endgültig.

Der Käufer darf eine Bestellung ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder stornieren, aussetzen noch reduzieren.

Stimmt der Verkäufer ausnahmsweise einer Stornierung vor Beginn der Ausführung zu, schuldet der Käufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % des Preises des stornierten Teils. Diese Entschädigung stellt eine angemessene Schätzung des vorhersehbaren Schadens dar, unterliegt der richterlichen Mäßigungsbefugnis nach Artikel 5.88 des belgischen Zivilgesetzbuches und darf nicht zu einer doppelten Entschädigung führen.

Hat die Ausführung begonnen, richtet sich die Entschädigung nach dem vom Verkäufer tatsächlich erlittenen und nachgewiesenen Schaden, insbesondere den bestellten Materialien, ausgeführten Arbeiten, Personal-, Sortier-, Verpackungs-, Transport- und Lagerkosten sowie dem vernünftigerweise vorhersehbaren Margenverlust. Derselbe Schaden darf nicht doppelt ersetzt werden.

Der insgesamt verlangte Betrag darf den Preis der stornierten Bestellung zuzüglich der für ihre Ausführung unumkehrbar entstandenen externen Kosten nicht übersteigen.

Maßgefertigte, verarbeitete, sortierte, in Big Bags verpackte, besonders beschaffte oder dringend vorbereitete Waren bleiben vollständig zahlbar, wenn sie vernünftigerweise nicht an einen anderen Kunden weiterverkauft werden können, abzüglich tatsächlich erzielter Kosteneinsparungen oder Verwertungswerte.

Dieser Artikel ist auch im Einklang mit Artikel VI.91/5 Nr. 8 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches auszulegen, der insbesondere offensichtlich unverhältnismäßige Entschädigungen zwischen Unternehmen betrifft.

Ordnungsgemäß gelieferte Waren werden ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zurückgenommen. Jede angenommene Rückgabe erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers und kann Prüfungs-, Handhabungs-, Transport-, Wiedereinlagerungs- und Wertminderungskosten unterliegen.

21. PALETTEN, TRÄGER UND VERPACKUNGEN

Paletten, Böcke, Gestelle, Rahmen, Träger und Mehrwegverpackungen bleiben Eigentum des Verkäufers, wenn sie als rückgabepflichtig gekennzeichnet oder leihweise bereitgestellt werden.

Sie sind sorgfältig aufzubewahren, dürfen nicht anderweitig verwendet werden und müssen spätestens sechs Monate nach Lieferung auf Kosten des Käufers zurückgesandt werden.

Die Annahme der Rückgabe und die Ausstellung einer etwaigen Gutschrift setzen voraus:

  • Rückgabe innerhalb der festgelegten Frist;
  • Identifizierbarkeit der Träger als vom Verkäufer stammend;
  • ihren guten und wiederverwendbaren Zustand;
  • Vorlage der Referenzen der betreffenden Lieferung oder Rechnung.

Beschädigte, unvollständige, veränderte oder verspätet zurückgesandte Träger werden nicht gutgeschrieben.

Sofern nicht anders vereinbart, werden nicht rückgabepflichtige Big Bags und Verpackungen nicht zurückgenommen.

22. HAFTUNG

Die Haftung des Verkäufers ist auf unmittelbare, vorhersehbare und nachgewiesene Schäden beschränkt, die aus einer ihm zurechenbaren Vertragsverletzung entstehen.

Der Verkäufer haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere nicht für:

  • Umsatz-, Margen-, Gewinn- oder Kundenverlust;
  • Verlust einer Chance, eines Vertrags oder Projekts;
  • Unterbrechung des Betriebs oder der Baustellentätigkeit;
  • Vertragsstrafen, die der Käufer seinen eigenen Kunden schuldet;
  • Ersatzbeschaffungs- oder Drittbezugskosten;
  • Rufschädigung;
  • Verluste oder Schäden Dritter.

Außer bei Arglist, grobem Verschulden, Verletzung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit sowie in anderen Fällen, in denen eine Beschränkung gesetzlich verboten ist, ist die Gesamthaftung des Verkäufers auf den ohne MwSt. in Rechnung gestellten Betrag der Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die den Schaden unmittelbar verursacht haben. Diese Beschränkung darf nicht so ausgelegt werden, dass eine wesentliche Verpflichtung des Verkäufers ihres Inhalts beraubt wird, gemäß Artikel 5.89 des belgischen Zivilgesetzbuches.

Beruhen mehrere Ereignisse auf derselben Ursache, gelten sie für diese Haftungsbegrenzung als ein einziges haftungsbegründendes Ereignis.

Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen seiner eigenen Kunden oder Dritter frei, die auf eine dem Käufer zurechenbare Verlegung, Verarbeitung, Verwendung, Empfehlung oder einen Weiterverkauf zurückzuführen sind.

Jede Klage gegen den Verkäufer muss innerhalb eines Jahres nach dem sie begründenden Ereignis oder dem Tag erhoben werden, an dem der gewerbliche Käufer vernünftigerweise davon hätte Kenntnis erlangen müssen, unbeschadet anwendbarer zwingender Verjährungsfristen.

Die Beschränkungen und Ausschlüsse dieses Artikels unterliegen ebenfalls den Vorschriften über missbräuchliche Klauseln zwischen Unternehmen.

23. AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG UND HILFSPERSONEN

Soweit gesetzlich zulässig, unterliegen Streitigkeiten über die Vertragserfüllung ausschließlich den zwischen den Parteien vereinbarten Regeln der vertraglichen Haftung.

Der Käufer verzichtet darauf, eine außervertragliche Klage gegen den Verkäufer zu erheben, um die im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen, Ausschlüsse, Anspruchsfristen oder Einreden zu umgehen.

Die vom Verkäufer eingesetzten Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Vertreter, Beauftragten, Unterauftragnehmer, Lieferanten und Beförderer gelten als Hilfspersonen des Verkäufers.

Soweit nach Artikel 6.3 des belgischen Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar 2024 zur Einführung von Buch 6 „Außervertragliche Haftung“ zulässig, können diese Hilfspersonen dem Käufer alle Haftungsbeschränkungen, Ausschlüsse, Anspruchsfristen und sonstigen Einreden entgegenhalten, auf die sich der Verkäufer selbst berufen kann.

Diese Klausel gilt nicht für persönliche Arglist einer Hilfsperson oder andere Fälle, in denen ein Ausschluss gesetzlich verboten ist.

24. HÖHERE GEWALT

Höhere Gewalt oder ein befreiender äußerer Umstand bezeichnet jedes dem Verkäufer nicht zurechenbare Ereignis, das die Erfüllung der Verpflichtung unmöglich macht, wobei die Unvorhersehbarkeit oder Unvermeidbarkeit des Hindernisses zu berücksichtigen ist. Bloße Erschwernis oder Verteuerung der Leistung stellt für sich genommen keine höhere Gewalt dar und fällt gegebenenfalls unter Artikel 25. Diese Klausel dient der Anwendung von Artikel 5.226 des belgischen Zivilgesetzbuches.

Insbesondere können folgende Ereignisse darunter fallen:

  • Streiks, Arbeitskämpfe und Personalmangel;
  • Brand, Überschwemmungen, Stürme, außergewöhnlicher Frost und Naturkatastrophen;
  • Kriege, Unruhen, Terrorakte und zivile Unruhen;
  • Epidemien, Pandemien und Maßnahmen der öffentlichen Gesundheit;
  • Unterbrechungen oder Beschränkungen bei Energie, Wasser oder Telekommunikation;
  • erhebliche Maschinenausfälle trotz angemessener Wartung;
  • Cyberangriffe und erhebliche IT-Ausfälle;
  • gesetzliche, behördliche, zollrechtliche oder umweltrechtliche Beschränkungen;
  • unvorhersehbare Rohstoffknappheit;
  • Blockaden von Transportwegen, Häfen oder Grenzen;
  • Ausfall eines Lieferanten oder Beförderers aufgrund eines Ereignisses, das seinerseits die Voraussetzungen höherer Gewalt erfüllt.

Der Verkäufer informiert den Käufer innerhalb angemessener Frist. Seine Verpflichtungen werden für die Dauer des Hindernisses ausgesetzt.

Der Verkäufer kann verfügbare Waren oder Kapazitäten nach angemessenen kaufmännischen Kriterien auf seine Kunden verteilen.

Dauert das Hindernis länger als sechzig Kalendertage, kann jede Partei den noch nicht ausgeführten Teil des Vertrags entschädigungslos beenden.

25. UNVORHERGESEHENE UMSTÄNDE

Macht eine nach Vertragsschluss eingetretene, unvorhersehbare und der sich darauf berufenden Partei nicht zurechenbare Änderung der Umstände die Leistung in einem solchen Maß übermäßig belastend, dass sie vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, kann jede Partei gemäß Artikel 5.74 des belgischen Zivilgesetzbuches angemessene Neuverhandlungen über Preis, Fristen oder Ausführungsmodalitäten verlangen.

Während dieser Neuverhandlungen erfüllen die Parteien die nicht betroffenen Verpflichtungen weiter. Der Verkäufer darf nur den betroffenen Teil aussetzen, wenn dessen sofortige Fortsetzung ihn einem offensichtlich unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, nachdem er dies schriftlich begründet mitgeteilt hat.

Wird innerhalb von dreißig Kalendertagen nach dem Neuverhandlungsverlangen keine Einigung erzielt, kann jede Partei bei Gericht die Anpassung oder Beendigung des Vertrags beantragen oder durch schriftliche Mitteilung ausschließlich den noch nicht ausgeführten und unmittelbar betroffenen Teil beenden, ohne dass eine andere Entschädigung als die Zahlung bereits erbrachter Leistungen und unumkehrbar entstandener externer Kosten geschuldet ist.

26. GEISTIGES EIGENTUM UND DOKUMENTE

Vom Verkäufer erstellte Pläne, Zeichnungen, Fotos, Modelle, Muster, Berechnungen, Angebote, Studien, Dateien und sonstige Dokumente bleiben sein geistiges Eigentum.

Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten offengelegt noch zur Herstellung von Produkten durch Dritte verwendet oder für andere Zwecke genutzt werden.

Der Käufer gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Pläne, Modelle, Marken, Zeichnungen oder Anweisungen keine Rechte Dritter verletzen.

27. BEDINGUNGEN DES KÄUFERS

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben Vorrang vor Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Käufers, soweit sie vor Vertragsschluss wirksam mitgeteilt und angenommen wurden.

Der Verkäufer weist alle widersprechenden oder zusätzlichen Bedingungen in einer Bestellung, einem Lieferantenportal, einem Lastenheft, einer E-Mail oder einem sonstigen Dokument des Käufers ausdrücklich zurück, sofern er sie nicht eigens schriftlich angenommen hat.

Die Ausführung der Bestellung, Lieferung oder Ausstellung einer Rechnung gilt nicht als Annahme der Bedingungen des Käufers.

In der Auftragsbestätigung des Verkäufers ausdrücklich angenommene besondere Bedingungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

Berufen sich beide Parteien auf einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen, gilt Artikel 5.23 des belgischen Zivilgesetzbuches: Der Vertrag kann zustande kommen, unvereinbare Klauseln werden jedoch ausgeschlossen, sofern die Bedingungen der anderen Partei nicht im Voraus ausdrücklich und auf nicht standardisierte Weise zurückgewiesen wurden.

28. KOMMUNIKATION UND BEWEIS

Elektronische Mitteilungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, Computeraufzeichnungen, Wiegesysteme, Fotos, E-Mail-Austausch und Daten aus dem Verwaltungssystem des Verkäufers können zwischen Unternehmen insbesondere gemäß Artikel 8.11 des belgischen Zivilgesetzbuches als Beweismittel verwendet werden. Ihre Beweiskraft unterliegt weiterhin der Beurteilung durch das Gericht und der Möglichkeit jeder Partei, ihre Richtigkeit zu bestreiten.

Eine elektronische Signatur, eine per E-Mail erteilte Zustimmung oder eine Genehmigung über ein Bestellportal entfaltet die gesetzlich anerkannten Wirkungen, unter anderem nach der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Anderen Verfahren darf die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch sind; ihre Beweiskraft hängt jedoch von den Umständen ab.

Der Käufer muss den Verkäufer unverzüglich über jede Änderung seiner Anschrift, E-Mail-Adresse, Unternehmensnummer oder Rechnungsdaten informieren.

29. KEIN RECHTSVERZICHT UND ABTRETUNG

Die nicht sofortige Ausübung eines Rechts durch den Verkäufer gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht.

Der Käufer darf den Vertrag oder seine Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers abtreten oder übertragen; diese Zustimmung wird nicht ohne angemessenen Grund verweigert.

Der Verkäufer kann seine Forderungen an ein Finanzinstitut, einen Kreditversicherer, ein Factoringunternehmen oder einen mit der Beitreibung beauftragten Dritten abtreten.

30. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Diese Bedingungen und alle Verträge zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich belgischem Recht.

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird, wie nach dessen Artikel 6 zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.

Für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das Unternehmensgericht Lüttich, Abteilung Lüttich, zuständig. Bei internationalen Streitigkeiten innerhalb der Europäischen Union gilt diese Klausel vorbehaltlich der Wirksamkeitsvoraussetzungen und zwingenden Zuständigkeitsvorschriften, die insbesondere in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 festgelegt sind.

Der Verkäufer behält jedoch das Recht, bei jedem zuständigen Gericht dringende oder sichernde Maßnahmen zu beantragen und Verfahren vor dem Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Käufers einzuleiten, wenn er dies zur Beitreibung seiner Forderung für erforderlich hält.

31. SALVATORISCHE KLAUSEL

Wird eine Bestimmung dieser Bedingungen für nichtig, missbräuchlich oder nicht durchsetzbar erklärt, berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen.

Klauseln, die ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien schaffen würden, unterliegen den Artikeln VI.91/3 bis VI.91/6 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches.

Soweit gesetzlich zulässig, wird die betreffende Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, deren wirtschaftliche und rechtliche Wirkung dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommt.

32. MASSGEBLICHE FASSUNG

Maßgeblich ist die Fassung, die dem Käufer vor Vertragsschluss mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurde.

Spätere Änderungen gelten nicht für bereits angenommene Bestellungen, sofern sie nicht von den Parteien vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sind.

Im Fall einer Übersetzung hat bei Auslegungsunterschieden die französische Fassung Vorrang, vorbehaltlich anwendbarer zwingender Vorschriften.